Satzung

Satzung

Allgemeine Bestimmungen
§ 1
Name und Sitz

Der Verein führt den Namen "Verein der Freunde des Amtspfortenrotts" Stadthagen. Er hat seinen Sitz in Stadthagen, Am Stadtpark 17 und soll in das Vereinsregister eingetragen werden.


§ 2
Zweck des Vereins

Zweck des Vereins ist die Pflege und Förderung des Rottlebens und der Traditionen des "Stadthäger Schützenfestes". Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt in erster Linie eigen-wirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch verhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


§ 3
Rechtsgrundlagen

Die Rechte und Pflichten der Mitglieder sowie alle Organe des Vereins werden durch die vorliegende 'Satzung ausschließlich geregelt. Für Streitigkeiten, die aus der Mitgliedschaft zum Verein oder aller damit im Zusammenhang stehenden Fragen entstehen, ist der ordentliche Rechtsweg erst zulässig, nachdem der Vorstand entschieden hat.


§ 4
Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft im Verein kann jede natürliche Person auf Antrag erwerben, sofern sie sich zur Beachtung dieser Satzungsbestimmungen durch Unterschrift bekennt. Für Minderjährige ist die Zustimmungserklärung eines gesetzlichen Vertreters erforderlich. Die Mitgliedschaft wird durch Beschluss des Vereinsvorstandes erworben. Ein derartiger Beschluss ist nur rechtswirksam, wenn das aufzunehmende Mitglied den Mitgliedsbeitrag für den laufenden Monat bezahlt. Zu Ehrenmitgliedern können auf Vorschlag des Vorstandes Personen, die sich um die Förderung des Vereins besonders verdient gemacht haben, durch Beschluss der Mitgliederversammlung ernannt werden. Sie haben keine Pflichten, aber alle Rechte eines Mitglieds.

§ 5
Erlöschen der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt:

1. durch Austritt aufgrund einer schriftlichen Erklärung unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 6 Wochen jeweils zum Schluss eines Kalenderjahres. Der Vorstand kann in besonderen Fällen, z. B. Wohnungswechsel, einen früheren Austritt zulassen.

2. durch Ausschluss aus dem Verein aufgrund eines Beschlusses des Vorstandes. Durch das Erlöschen der Mitgliedschaft bleiben die aufgrund der bisherigen Mitgliedschaft zur Entstehung ge-langten Verbindlichkeiten gegenüber dem Verein unberührt.

§ 6
Ausschließungsgründe

Die Ausschließung eines Mitgliedes (§ 5.1.) kann nur in den nachstehend bezeichneten Fällen erfolgen:

1. Wenn die im § 9 vorgesehenen Pflichten der Vereinsmitglieder gröblich und schuldhaft verletzt werden.

2. Wenn das Mitglied seinen dem Verein gegenüber eingegangenen Verbindlichkeiten, insbesondere seiner Verpflichtung zur Beitragszahlung, trotz schriftlicher Mahnung nicht nachkommt.

Vor einer Entscheidung über den Ausschluss hat der Vorstand das betroffene Mitglied durch Einschreiben zur mündlichen Verhandlung zu laden. Die Entscheidung des Vorstandes ist dem Be-troffenen mittels Einschreiben zuzustellen.

Gegen den Ausschlussbescheid des Vorstandes ist die Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig. Sie muss binnen einer Woche beim Vorstand schriftlich gemeldet werden. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig mit einfacher Mehrheit.

§ 7
Beitrag

Die Mitglieder haben den von der Mitgliederversammlung festzusetzenden Beitrag jährlich im Voraus zu zahlen. Der Vorstand kann aus wichtigem Grunde Beiträge in einzelnen Fällen stunden oder erlassen. Diese Maßnahmen dürfen jedoch nicht gegen § 2 dieser Satzung verstoßen.

§ 8
Rechte der Mitglieder

Die Mitglieder sind berechtigt:

1. Durch Ausübung des Stimmrechtes an den Beratungen und Beschlüssen der Mitgliederversammlungen teilzunehmen und Anträge zur Aufnahme in die Tagesordnung (TO) zu stellen (vergl. § 11). Zur Ausübung des Stimmrechts sind nur Mitglieder über 18 Jahre berechtigt, diese besitzen uneingeschränktes Stimmrecht und können zu allen Ämtern gewählt werden.

2. Die Einrichtung des Vereins nach Maßgabe der hierfür getroffenen Bestimmungen zu benutzen und an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.

§ 9
Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder sind verpflichtet:

1. Satzung und Ordnungen des Vereins sowie Vereinsbeschlüsse zu befolgen.

2. Nicht gegen die Interessen des Vereins zu handeln.

3. Die Einrichtung des Vereins fürsorglich zu behandeln und allen Anordnungen des Vorstandes betr. die Einrichtung Folge zu leisten.

4. Den Verein zur Durchführung seiner Zwecke in jeder Weise zu unterstützen.

§ 10
Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

1. Die Jahreshauptversammlung bzw. Mitgliederversammlung.

2. Der Vorstand.



§ 11
Die Jahreshauptversammlung

1. Die Jahreshauptversammlung findet alljährlich im ersten Vierteljahr zwecks Beschlussfassung über die in § 12 genannten Aufgaben statt. Die Einberufung erfolgt durch den ersten oder zweiten Vorsitzenden schriftlich unter Bekanntgabe der vorläufig festgesetzten Tagesordnung mit ei-ner Einberufungspflicht von 14 Tagen.

2. Der Vorsitzende ist verpflichtet, eine außerordentliche Mitgliederversammlung anzusetzen, wenn der Vorstand oder mindestens 20 % der stimmberechtigten Mitglieder unter Angabe von Zweck und Gründen eine solche beantragt. Sie muss innerhalb von 3 Wochen stattfinden.

3. Anträge zur Tagesordnung sind mindestens 1 Woche vor der Abhaltung schriftlich beim Vorstand einzureichen.

4. Anträge, die nicht auf der Tagesordnung stehen, können nur mit Unterstützung von 3/4 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder zur Beschlussfassung gelangen, ausgenommen die Entscheidungen nach § 12.

5. Sämtliche Mitglieder über 18 Jahre haben eine Stimme, Mitgliedern unter 18 Jahre ist die Anwesenheit gestattet. Sie sind jedoch nicht stimmberechtigt (§ 8).

6. Die Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienen beschlussfähig, wenn die unter § 11 Abs. 1, 2 u. 3 gesetzten Fristen eingehalten sind.


§ 12
Aufgaben

Der Jahreshauptversammlung steht die oberste Entscheidung zu in allen Vereinsangelegenheiten, soweit sie nicht satzungsgemäß anderen Organen übertragen worden ist.

Der Jahreshauptversammlung steht zu:

1. Wahl der Vorstandsmitglieder

2. Wahl der Kassenprüfer (vgl. § 17)

3. Ernennung von Ehrenmitgliedern

4. Genehmigung der Jahresberichte, des Kassenberichtes, Entlastung des Vorstandes, Beschlussfassung über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins

5. Genehmigung des Haushaltsplanes und Festsetzung der Beiträge.



§ 13
Tagesordnung

Die Tagesordnung hat folgende Punkte zu umfassen:

1. Feststellung aller Stimmberechtigten
2. Rechenschaftsbericht der Organmitglieder und der Kassenprüfer
3. Beschlussfassung über die Entlastung
4. Genehmigung des Haushaltsplanes und Festsetzung der Beiträge
5. Besondere Anträge


§ 14
Beschlussfassung

1. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden durch einfache Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Auf Antrag muss eine schriftliche oder geheime Abstimmung vorgenommen werden. Ausnahmen hierzu regelt Abs. 2.

2. Nicht dem Absatz 1 unterworfen sind Beschlüsse auf

a) Abänderung der Satzung

b) Auflösung des Vereins.

Die unter 2a aufgeführten Beschlüsse erfordern:

1. Benachrichtigung und Ladung aller Mitglieder

2. 3/4 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

Die Auflösung regelt § 18.

3. Sämtliche Beschlüsse sind in einer Niederschrift festzuhalten und vom 1. Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter und dem Schriftführer zu unterschreiben.


§ 15
Vereinsvorstand

Der Vorstand setzt sich zusammen aus:

a) dem 1.Vorsitzenden
b) dem 2. Vorsitzenden
c) dem Schriftführer
d) dem Kassenwart
e) dem Zelt- und Einrichtungswart 
Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Jahreshauptversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Wiederwahl ist unbegrenzt möglich.

Der Vorstand i. S. des § 26 BGB sind der 1. und der 2. Vorsitzende.

§ 16
Recht und Pflichten des Vorstandes


1. Aufgaben des Gesamtvorstandes.

Der Vorstand hat die Geschäfte des Vereins nach den Vorschriften der Satzung und nach Maßgabe der durch die Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse zu führen. Der Vorstand ist notfalls ermächtigt, beim Ausscheiden oder sonstiger Dauer der Behinderung von Mitgliedern von Vereinsorganen deren Amt bis zur nächsten Jahreshauptversammlung durch geeignete Mitglieder des Vereins zu besetzen. Der Vorstand bestimmt den Verwendungszweck des Geldes. Der Vorstand ist in seinen Sitzungen beschlussfähig, wenn mindestens 3 Mitglieder anwesend sind. Er fasst seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt sein Antrag als abgelehnt.

2. Der Verein wird von dem 1. und 2. Vorsitzenden gerichtlich und außergerichtlich vertreten; jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis vertritt der 2. Vorsitzende den 1. Vorsitzenden für den Fall, dass dieser verhindert ist.

3. Der 1. Vorsitzende regelt das Verhältnis der Mitglieder untereinander und zum Verein, beruft und leitet die Vorstandssitzung und die Mitgliederversammlung und hat die Aufsicht über die gesamte Geschäftsführung des Vorstandes und aller Organe und unterzeichnet die genehmigten Sit-zungsprotokolle von Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen sowie alle wichtigen und verbindlichen Schriftstücke.

4. Der 2. Vorsitzende unterstützt den 1. Vorsitzenden bei diesen Aufgaben unbeschadet seiner Rechte nach Abs, 2,

5. Der Schriftführer erledigt den gesamten Geschäfts -und Schriftverkehr des Vereins. Er führt das Mitgliederverzeichnis und die Niederschriften über Sitzungen des Vorstandes und der Mitgliederversammlung, die er zu unterschreiben hat. Er hat am Schluss des Geschäftsjahres einen schriftlichen Jahresbericht vorzulegen, der in der Jahreshauptversammlung zu verlesen ist.


6. Der Kassenwart verwaltet die Vereinsgeschäfte und sorgt für die Einziehung der Beträge. Er ist für den Bestand und die gesicherte Anlage des Vereinsvermögens verantwortlich und hat über die Kassenführung dem Verein Rechnung zu legen und den Haushaltsplan im Voranschlag zu erbringen.

7. Der Zelt- und Einrichtungswart zeichnet verantwortlich für das vereinseigene Zelt und die damit zusammenhängenden Einrichtung und das Inventar.


§ 17
Kassenprüfer

Die von der Jahreshauptversammlung auf jeweils zwei Jahre zu wählenden Kassenprüfer haben gemeinsam eine Kassenprüfung zum Ende des Geschäftsjahres vorzunehmen und deren Ergebnis in einem Protokoll niederzulegen. Auf der Mitgliederversammlung ist das Protokoll zu verlesen.


Allgemeine Schlussbestimmungen

§ 18
Auflösung des Vereins

Eine Beschlussfassung über die Vereinsauflösung kann nur durch eine Mehrheit von 4/5 unter den Bedingungen, dass mindestens 75 % der Stimmberechtigten anwesend sind, in einer außerordentlichen Generalversammlung erfolgen. Ist die Versammlung nicht beschlussfähig, so ist innerhalb von 4 Wochen eine zweite Versammlung einzuberufen. Sie ist in jedem Fall beschlussfähig.


§ 19
Vermögen des Vereins

Die Überschüsse der Vereinskasse sowie die sonst vorhandenen Vermögensgegenstände sind Eigentum des Vereins. Ausgeschiedenen Mitgliedern steht ein Anspruch heran nicht zu. Im Falle der Auflösung des Vereins fällt das vorhandene Vermögen nach Abdeckung etwa bestehender Verbind-lichkeiten an das "Amtspfortenrott" in Stadthagen.


§ 20
Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr deckt sich mit dem Kalenderjahr.

Vorstehende Satzung tritt am 6. November 1997 in Kraft.



Stadthagen, 6. November 1997
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